Bundestagspetition 73723 v. 15.9.2017

betr. ➦ Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Änderung der Bußgeldvorschriften des EEG

vom 15.09.2017


Bundestagspetition 73723 Beitritt/Unterstützung durch ➦ Mitzeichnung, offen bis zum 30.11.2017


I Vorbemerkung

Oftmals erscheinen die zu veröffentlichenden Daten über „Erneuerbare Energien” (Einspeisezahlen von Windparks etc.) als unklar, wenn nicht sogar als falsch. Dabei fehlt in hinreichend vielen Fällen auch die gesetzlich vorgeschriebene Verständlichkeit der Berichte//Zahlenwerke. Soweit sich solche Mängel nachweislich bewahrheiten, müssen Wahrheit und Klarheit notfalls auch mit Bußgeldern durchgesetzt werden. Hierzu wird in der Petition nicht Strafrecht aufgegriffen, sondern es bleibt ausdrücklich beim Ordnungswidrigkeitenrecht und seinen Bußgeldregelungen.

Bußgelder* sollen den zu Unrecht erzielten Profit des Täters übersteigen, wobei dann auch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden darf.

Die Petition ersetzt nicht die behördliche Verpflichtung, neben der Festsetzung von Bußgeldern die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Angaben wie v.g., z.B durch Androhung und Festsetzung von ➦ Zwangsgeldern, durchzusetzen!

Die Petition hat keinerlei Einfluss auf Beibehaltung oder Abschaffung des EEG.

II Zusammenfassung

Künftig** soll als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sein (gesetzl. Höchstmaß 200.000 EUR), wenn .....

..... jemand als Übertragungsnetzbetreiber NICHT die Zahlungen nach §57 Absatz 1 und die vermarkteten Strommengen nach §59 sowie die Angaben nach §72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der ➦ Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlicht und/oder

..... der Bericht eine sachkundige dritte Person NICHT in die Lage versetzt, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

Alles weitere in der ➦ „amtlichen” Fassung der Petition. Dort können auch weitere Anregungen für die Diskussion der Petition im Bundestag geschrieben werden.



*) §17 OWiG _ Höhe der Geldbuße _ (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt [so sieht §86 EEG 200.000 EUR vor], höchstens eintausend Euro. _ _ (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. _ (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

**) Bisher war lt. EEG bußgeldbwehrt, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig die Stromsteuerbefreiung für das vorangegangene Kalenderjahr NICHT mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.





Suchmaschineneintrag

Tilman kluge (Hauptpetent), Steinhohlstrasse 11a, 61352 Bad Homburg 03.11.2017